InformationenAllgemeine VerkaufsbedingungenAGB, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Stand Januar 2025 1. Allgemeines 1.1. Die cds Polymere GmbH & Co. KG liefert ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dabei gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. 1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die cds Polymere GmbH & Co. KG diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 2. Angebote, Auftragsannahme und Preise 2.1. Das Angebot ist stets freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, insbesondere Zusicherungen und Garantien erfolgen nur durch die Geschäftsführung oder besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung oder besonders vertretungsbefugten Personen der cds Polymere GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt werden. 2.2. Alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen, insbesondere Angebote, Kostenvoranschläge und Informationen über unser Know-how oder Fertigungsmethoden sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2.3. Produktbeschreibungen, Prüfbescheinigungen sowie Herstellererklärungen oder Kennzeichen wie „CE“ und „GS“ stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar. 2.4. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den branchentypischen und handelsüblichen Abweichungen, die Angabe „circa“ vor Mengenangaben berechtigt uns, bis zu 5 % mehr oder weniger zu liefern. 2.5. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung / Auftragsbestätigung. Der Käufer ist verpflichtet, diese Erklärung sorgfältig zu prüfen und Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, sofern zu diesem Zeitpunkt die Lieferung nicht schon erfolgt ist, schriftlich mitzuteilen. 2.6. Für die Verwendung unserer Produkte sind unsere Technischen Merkblätter und Verarbeitungsvorschriften maßgeblich. Der Kunde hat die Eignung der Produkte unter Berücksichtigung der Merkblätter und Verarbeitungsvorschriften selbstständig zu prüfen. 2.7. Preise und Konditionen richten sich nach unseren jeweils gültigen Preislisten, diese enthalten ausdrücklich Nettopreise. Erhöhungen unserer Kosten, z.B. durch die Änderung von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen oder Steuern sowie sonstigen Abgaben berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Wochen liegt. 3. Lieferung und Leistungserbringung 3.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager. Ohne ausdrückliche andere Vereinbarung erfolgt der Versand auf Gefahr und Kosten des Kunden. Gibt der Kunde Versandweg und Versandmittel bzw. Spediteur oder Frachtführer nicht vor, sind wir berechtigt, diese Auswahl zu treffen. Bei Lieferung auf Europool-Paletten oder in Gitterboxen sind diese vom Empfänger zu tauschen oder innerhalb von 14 Tagen kostenfrei zurückzuführen. Für Ladehilfsmittel berechnen wir: Europool-Paletten werden in Rechnung gestellt. 3.2. Lieferung „frei Lieferadresse“ des Kunden bedeutet Anlieferung ohne Abladung unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden. 3.3. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und für dessen Rechnung. 3.4. Versandfertig gemeldete Ware muss entsprechend der Vereinbarung, sonst unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden. 3.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Abnahme von Teillieferungen ihm nicht zuzumuten ist. 3.6. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt voraus, dass wir richtig und rechtzeitig von unseren Lieferanten beliefert werden, ausgenommen, wir haben die Nichtlieferung oder Verzögerung zu vertreten. 3.7. Lieferzeiten sind für uns nur aufgrund schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Liefer- und Leistungsfristen oder Termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Falle des Arbeitskampfes oder sonstiger höherer Gewalt für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. 3.8 Gelangensbescheinigung aufgrund der Bestätigung über das Gelangen eines Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat ( Gelangenbestätigung) (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStDV): Es ist ein Verbringungsnachweis vom Kunden an cds Polymere GmbH & Co. KG gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden deutschen Bestimmungen zum Nachweis für Umsatzsteuerzwecke abzugeben, anderweitig haftet der Kunde für die daraus entstehenden fiskalischen Auswirkungen gemäß Umsatzsteuerrecht. 3.9 (1) Der Kunde darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Waren, die unter den Anwendungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderationverkaufen, exportieren oder reexportieren oder für eine Nutzung in der Russischen Föderation bereitstellen. (2) Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Vertriebskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, unterlaufen wird. (3) Der Kunde wird einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Handlungen von Dritten in der weiteren Vertriebskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) unterlaufen würden. (4) Jede Verletzung der Absätze (1), (2) oder (3) stellt eine wesentliche Verletzung eines grundlegenden Vertragselements dar. Wir, cds Polymere GmbH & Co KG, sind in diesem Fall berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) die Kündigung dieses Vertrags; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Gesamtwerts dieses Vertrags oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung von konkretem Schadensersatz nicht ausgeschlossen; bei dieser Geltendmachung ist eine eventuell bereits geleistete Vertragsstrafe anzurechnen. (5) Der Kunde wird cds unverzüglich über etwaige Probleme bei der Umsetzung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) unterlaufen könnten. Der Kunde wird cds innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung stellen. 4. Zahlung 4.1. Zahlungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto. Ein abweichender Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wird. 4.2. Der Kunde darf aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsbeziehung, Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. 4.3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu, und zwar auch für alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Wir sind berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen. 5. Eigentumsvorbehalte 5.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. 5.2. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 50 % (22 % Wertabschlag, 4 % gemäß § 171 InsO, 5 % gemäß § 171 (2) Insolvenzordnung und 19 % Umsatzsteuer), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit dem Rechte Dritter entgegenstehen. 5.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln und gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus entsprechenden Versicherungsverträgen werden hiermit an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung an. 5.4. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu den normalen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten oder zu veräußern: 5.4.1. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. 5.4.2. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Für den Fall der Veräußerung der von uns gelieferten Waren oder der von dem Kunden produzierten Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. 5.4.3. Verbindet der Kunde die von uns gelieferten Materialien oder das von ihm erstellte Produkt mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. 5.5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß dieser Bestimmung an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Abnehmern verlangen. 5.6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Kunden untersagt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung diesbezüglich vorzunehmen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Rückerlangung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit die Intervention erfolgreich war und die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten ohne Erfolg geblieben ist. 5.7. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der vom Kunden produzierten Neuware ist im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Vorbehaltsgutes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass dieser erst mit Zahlung Eigentum erwirbt. 5.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. 5.9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne weitere Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt. 6. Haftung für Sachmängel 6.1. Sachmängel sind unverzüglich, unter Berücksichtigung branchentypischer kaufmännischer Sorgfaltspflichten spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so hat der Kunde die Verarbeitung mangelhaften Materials sofort einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Sachmangel zu überzeugen und uns dafür auf Verlangen auch die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). 6.2. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch ergeben, dass die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn diese Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von uns hat der Kunde im Fall unberechtigter Mängelrüge uns die Aufwendungen zur Prüfung und, soweit verlangt, zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. 6.3. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden, soweit diese für ein Bauwerk verwendet wurde und in den Fällen der §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und 2 BGB, 479 Abs.1 BGB verjähren die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren seit der Lieferung an den Kunden. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. 6.4. Unbeschadet von vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche des Kunden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits. 7. Sonstige Haftung Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt. Ansprüche des Kunden diesbezüglich verjähren innerhalb eines Jahres nach dem entsprechenden Pflichtverstoß. 8. Gerichtsstand und anwendbares Recht Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bei dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz in Sprendlingen zuständig ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Gau-Bickelheimer Straße 72 55576 Sprendlingen/Rhh. Telefon: +49 (0) 67 01 / 93 50 - 0 Fax: +49 (0) 67 01 / 93 50 - 50 E-Mail: info@cds-polymere.de
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